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Mehrwertsteuerrückerstattung

01.12.2017 - Artikel

Ausfuhrbescheinigung für Mehrwertsteuererstattung

Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr ( § 6 Abs. 3a UStG ) werden grundsätzlich durch den Zoll im Zeitpunkt der Ausreise am Flughafen erteilt.

Eine Erstattung der Umsatzsteuer ist davon abhängig, dass der Endabnehmer die Gegenstände für nicht-unternehmerische Zwecke selbst erworben hat und diese vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat des Erwerbs folgt, im persönlichen Reisegepäck ausgeführt (sog. nichtkommerzieller Reiseverkehr) hat, wo er bereits im Zeitpunkt des Kaufs seinen Wohnsitz hatte.

Bitte beachten Sie, dass der Vordruck Ausfuhrbescheinigung oder Ausfuhrkassenzettel durch den Händler vollständig ausgefüllt wurde. Die gelieferten Gegenstände sind auf dem entsprechenden Formular mengen- und wertmäßig zu bezeichnen bzw. mittels beigehefteter Rechnung/Kassenzettel nachzuweisen. Der jeweilige Kaufpreis muss die Umsatzsteuer einschließen.

Darüber hinaus muss das Abnehmerfeld den Namen und die kongolesische Wohnanschrift des Käufers sowie seine Passdaten enthalten.

Deutsche Auslandsvertretungen können die Ausfuhr- oder Abnehmerbestätigungen nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen. Die Ausfuhrbescheinigung durch die Auslandsvertretung ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Wert 25 € bis 300 €, pro Ausfuhrbescheinigung.

Die Erteilung einer Ausfuhrbescheinigung setzt in jedem Einzelfall voraus, dass die Auslandsvertretung die Identität des ausgeführten Gegenstandes mit dem auf der Ausfuhrrechnung bezeichneten Gegenstand feststellt und somit die Ausfuhr eindeutig nachgewiesen wird. Dazu ist es unumgänglich, die ausgeführten Waren in der deutschen Auslandsvertretung vorzuführen.

Für Lieferungen, die nicht im persönlichen Reisegepäck ausgeführt werden, wird empfohlen, die Ausfuhrbescheinigung durch Ihren Spediteur vornehmen zu lassen.

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