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Kongolesische Geburtsurkunden

Fötus im Mutterleib per Ultraschallaufnahme

Fötus, © Colourbox

05.01.2023 - Artikel

Ich bin in der Demokratischen Republik Kongo geboren. Wie erhalte ich eine rechtskonforme Geburtsurkunde, die von der Botschaft und anderen deutschen Behörden akzeptiert wird?


Allgemein

Jedes Kind, welches die kongolesische Staatsangehörigkeit innehat, benötigt eine Mutter und einen Vater (Art 591). Dies muss auch in der Geburtsurkunde vermerkt werden. Falls der biologische Vater unbekannt ist, kann der Vater gerichtlich festgestellt (Art 630 ff.) oder durch einen juristischen Vater ersetzt werden (Art 649). Eine Geburtsurkunde mit der Eintragung „unbekannter Vater“ ist nicht rechtskonform. Die Regelung gilt nicht für Kinder mit einem deutschen Elternteil.


1) Bei Geburt nach dem 31.12.2008:


Die Geburt muss von einem Elternteil oder alternativ von 1) anderen Verwandten, 2) bei der Geburt Anwesenden oder 3) von einem gesetzlichen Vertreter innerhalb von 90 Tagen nach Geburt am Standesamt des Wohnsitzes eines Elternteils angezeigt werden. Bei rechtzeitiger Anzeige ist die Ausstellung der Geburtsurkunde übrigens kostenlos (Art 116).

Falls die Geburtsanzeige nicht rechtzeitig stattgefunden hat, kann eine rechtskonforme Geburtsurkunde durch das gleiche Standesamt nur ausgestellt werden, wenn zuvor ein Nachregistrierungsbeschluss („Jugement suppletiv“) des „Tribunal de Paix“ oder „Tribunal pour les Enfants“ (für Minderjährige) am Ort des zuständigen Standesamtes vorliegt. Zuständig ist weiterhin das Standesamt am Wohnort der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt.

(Ausnahme: bis 2016 war das „Tribunal de Grande Instance“ für die Beantragung des Nachregistrierungsbeschlusses zuständig.)

Dieser Nachregistrierungsbeschluss kann von dem gleichen Personenkreis beantragt werden, der auch die Geburtsurkunde beantragen kann.

Beispiel: Ein Kind wurde 2014 in Kinshasa geboren. Die Eltern wohnten zum damaligen Zeitpunkt in Ngaliema, Kinshasa. Eine Geburtsurkunde wurde bisher nicht beantragt. Inzwischen wohnen die Eltern in Limete, Kinshasa. Der Nachregistrierungsbeschluss muss beim Tribunal des Enfants (da Kind noch minderjährig) in Ngaliema beantragt werden. Im Anschluss kann beim Standesamt in Ngaliema auf Basis des Nachregistrierungsbeschlusses eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.


1.1) Sonderfall: Eltern bei Geburt nicht verheiratet


Falls die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass zuvor eine offizielle Vaterschaftsanerkennung erfolgt und dies auch entsprechend auf der Geburtsurkunde vermerkt wird (Art 126, 623). Die Vaterschaftsanerkennung kann auf unterschiedliche Art und Weise stattfinden:

· Per gemeinsamer Erklärung von Vater und Mutter vor dem Standesbeamten (Art 621). Dieses Vorgehen wird empfohlen.

· Per einseitiger Erklärung durch den Vater (Art 622, 624)

· Per Vereinbarung zwischen dem Vater und der Familie der Mutter (Art 619, 620)

Falls die Geburtsanzeige innerhalb der gesetzlichen Frist stattfindet, reicht die Anzeige durch den unverheirateten Vater aus, um die gesetzliche Vaterschaft herzustellen, in Ausnahmefällen sogar mit Vertretung (vgl. Art 127).

Falls die Scheidung zwischen Vater und Mutter nicht länger als 300 Tage zurückliegt, gilt der Ex-Ehemann als Vater (Art 602).


2) Bei Geburt vor dem 01.01.2009:


Es gelten im Allgemeinen die gleichen Vorschriften wie unter Punkt 1) – Geburt nach dem 31.12.2008. Allerdings betrug die gesetzliche Frist zur Anzeige der Geburt in diesen Fällen nicht 90, sondern lediglich 30 Tage.



3) Bei Geburt vor dem 01.08.1987


Falls eine Geburtsurkunde vorhanden ist, ist lediglich darauf zu achten, dass diese innerhalb des gesetzlichen Rahmens von 30 Tagen beim Standesamt am Wohnort der Eltern bei Geburt ausgestellt wurde. Falls dem nicht so ist, ist ein Nachregistrierungsbeschluss zu beantragen (siehe Punkt 1- Bei Geburt nach dem 31.12.2008).

Falls keine Geburtsurkunde vorhanden ist, hat der Antragsteller die Wahl zwischen dem unter Punkt 1) aufgeführten Verfahren mit Nachregistrierungsbeschluss („Jugement Suppletif“ – empfohlen!) oder einer Anerkennungsurkunde („Acte de notoriété d’une naissance“, Art 154 Nr. 1) vom Standesamt, in dessen Amtsbezirk der Urkundeninhaber geboren ist. Alternativ kann auch ein vom Tribunal de Paix ausgestellter Beschluss die Anerkennungsurkunde ersetzen (vgl. Art 153).

Die Anerkennungsurkunde muss im Anschluss noch vom „Tribunal de Paix“ am Ort der Ausstellung anerkannt werden (sog. „Homologation“ vgl. Art 155).


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