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Geburt eines Kindes im Ausland

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null, © Colourbox

06.01.2023 - Artikel

Mein Kind mit einem oder zwei deutschen Elternteilen wurde oder wird im Ausland geboren. Was muss nun geschehen, um einen deutschen Pass für das Kind zu erhalten bzw. die Geburt nachzuregistrieren?

Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Die Ausführungen beruhen auf der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Verfassung.

Worum handelt es sich bei der Nachregistrierung der Auslandsgeburt?

Die Botschaft empfiehlt unbedingt die Nachregistrierung der Auslandsgeburt (§36 PStG) in Deutschland. Sie ist nicht gesetzlich verpflichtend, allerdings mit vielen Vorteilen verbunden.

Die Vorteile:

  • kein drohender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Kinder des (im Kongo) geborenen Kindes gemäß §4 StAG („Generationenschnitt“)
  • Erhalt einer deutschen Geburtsurkunde, die Behördengänge im weiteren Leben (z.B. Passbeantragung, Eheschließung, Geburt eigener Kinder) erheblich erleichtern wird
  • In den meisten Fällen ist ohnehin eine Namenserklärung notwendig, welche im Prozess der Registrierung der Auslandsgeburt bereits enthalten ist. Sie gilt auch automatisch für alle weiteren Kinder der Eltern. Für die Namenserklärung entstehen ähnliche Kosten.

Der Nachteil:

  • Zeitlicher Aufwand & Kosten i.H.v. ca. 80 € bei Antragstellung an der Botschaft sowie weitere Gebühren für die finale Bearbeitung beim Standesamt.

Die im Folgenden dargestellten Szenarien geben die häufigsten Fallkonstellationen wieder. Falls es in Ihrem Fall Abweichungen gibt, weisen Sie die Botschaft bei Kontaktaufnahme bitte darauf hin.

Allgemein gilt:

Die deutsche Botschaft nimmt den Antrag auf Nachregistrierung der Auslandsgeburt lediglich entgegen und leitet diesen im Anschluss an das zuständige Standesamt in Deutschland, wo die finale Bearbeitung vorgenommen wird.

Für französischsprachige Urkunden verlangen deutsche Standesämter häufig offizielle Übersetzungen, welche bei Bedarf noch nachgereicht werden können.

In den meisten Fällen wird eine Urkundenüberprüfung der kongolesischen Personenstandsurkunden notwendig. Je nach Wohnsituation der Eltern wird diese direkt bei Antragstellung an der deutschen Botschaft oder zum Zeitpunkt der Bearbeitung beim Standesamt eingeleitet. Hierüber werden Sie gesondert informiert.


Szenario 1: kongolesische Mutter und deutscher Vater


1.1 Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet

Falls die Eltern bei Geburt miteinander verheiratet waren, kann direkt die Nachregistrierung der Geburt beantragt werden. Eine Namenserklärung wird notwendig, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Bei im Kongo erfolgten Eheschließungen führen die Eltern grundsätzlich keinen gemeinsamen Ehenamen. Für das Kind kann als Familienname der Familiennamen des deutschen Vaters oder ein Namensbestandteil der kongolesischen Mutter (z.B. Familienname oder „Postnom“) bestimmt werden, wobei die erste Option die simplere ist. Die Wahl erstreckt sich auf alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Bitte übersenden Sie hierfür folgende Unterlagen vorab eingescannt als PDF per Mail.

  • Das ausgefüllte Antragsformular, allerdings nur die Seiten 1-3
  • Die Heiratsurkunde der Eltern; alternativ Urkunde über Vaterschaftsanerkennung (s. Szenario 1.2)
  • Die Geburtsurkunde des Kindes (siehe hierzu: rechtskonforme GU)
  • Die Geburtsurkunde der Mutter (siehe hierzu: rechtskonforme GU)
  • Reisepässe der Eltern
  • Falls zutreffend: Nachweise über den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit, z.B. Einbürgerungsurkunde
  • Falls zutreffend: Scheidungsurteile aus vorangegangenen Ehen eines Elternteils
  • Falls zutreffend: Geburtsurkunden weiterer Kinder der Eltern
1.2 Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet

Waren die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, muss der Vater zuerst eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht und die Mutter eine Zustimmungserklärung beurkunden lassen. Dies ist auch vorgeburtlich möglich. Die persönliche Anwesenheit bei Abgabe der Erklärung ist erforderlich. Die beiden Erklärungen können entweder gleichzeitig bei der gleichen Behörde oder zeitversetzt auch bei unterschiedlichen Behörden abgegeben werden. Zum Beispiel kann der in Deutschland wohnhafte Vater die Anerkennungserklärung beim Jugendamt an seinem Wohnort beurkunden lassen und die kongolesische Mutter Ihre Zustimmungserklärung im Anschluss bei der deutschen Botschaft. Eine gemeinsame Beurkundung der Erklärungen an der Botschaft ist ebenso möglich.

Sobald diese beiden Schritte erfolgreich vorgenommen wurden, kann mit der Nachregistrierung der Geburt fortgefahren werden. Siehe hierzu analog Punkt 1.1.

Senden Sie uns in diesem Fall bitte vorab eingescannt als PDF per Mail:

  • Falls vorhanden: die Urkunde über die bereits erfolgte Vaterschaftsanerkennung
  • Passkopien der beiden Elternteile
  • Eine rechtskonforme Geburtsurkunde des Kindes (siehe hierzu: rechtskonforme GU)
  • Eine rechtskonforme Geburtsurkunde der Mutter (siehe hierzu: rechtskonforme GU)
  • Nicht in die Privatsphäre eingreifende Nachweise über Ihre Beziehung zu Kind und Mutter, z.B. Einreisestempel im Pass, um Besuche nachzuweisen, Nachweise über erfolgte Unterstützungszahlungen, z.B. Moneygram/ Western Union

Des Weiteren wird noch um eine kurze Schilderung gebeten, wie sich die aktuelle familiäre Situation gestaltet sowie Nennung der aktuellen Adresse von allen Beteiligten.

Szenario 2: Deutsche Mutter und kongolesischer Vater


2.1 Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet

Falls die Eltern bei Geburt miteinander verheiratet waren, kann direkt die Nachregistrierung der Geburt beantragt werden. Eine Namenserklärung wird notwendig, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Bei im Kongo erfolgten Eheschließungen führen die Eltern grundsätzlich keinen gemeinsamen Ehenamen. Für das Kind kann als Familienname der Familiennamen der deutschen Mutter oder ein Namensbestandteil (z.B. Familienname oder „Postnom“) des kongolesischen Vaters bestimmt werden, wobei die erste Option die simplere ist. Die Wahl erstreckt sich auf alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Bitte übersenden Sie hierfür folgende Unterlagen vorab eingescannt als PDF per Mail.

  • Das ausgefüllte Antragsformular, allerdings nur die Seiten 1-3
  • Die Heiratsurkunde der Eltern; alternativ Urkunde über Vaterschaftsanerkennung (s. Szenario 2.2)
  • Die Geburtsurkunde des Kindes (siehe hierzu: rechtskonforme GU)
  • Die Geburtsurkunde des Vaters (siehe hierzu: rechtskonforme GU)
  • Reisepässe der Eltern
  • Falls zutreffend: Nachweise über den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit, z.B. Einbürgerungsurkunde
  • Falls zutreffend: Scheidungsurteile aus vorangegangenen Ehen eines Elternteils
  • Falls zutreffend: Geburtsurkunden weiterer Kinder der Eltern
2.2 Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet

Der Vater muss zuerst eine wirksame kongolesische Vaterschaftsanerkennung vornehmen und dies auch entsprechend auf der Geburtsurkunde vermerken lassen. Wie eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nach kongolesischem Recht vorgenommen wird, lesen Sie hier (unter Punkt 1.1).

Achtung: falls im Zuge der Vaterschaftsanerkennung nach kongolesischem Recht keine Zustimmungserklärung durch die Mutter erfolgt ist, muss diese noch vor einem Beamten der deutschen Botschaft nachgeholt werden.

Sobald die juristische Vaterschaft erfolgreich hergestellt wurde, kann mit der Nachregistrierung der Geburt fortgefahren werden. Siehe hierzu analog 2.1.


Szenario 3: beide Elternteile deutsche Staatsangehörige


3.1 Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet

Falls die Eltern bei Geburt miteinander verheiratet waren, kann direkt die Nachregistrierung der Geburt beantragt werden. Eine Namenserklärung wird notwendig, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Bei im Kongo erfolgten Eheschließungen führen die Eltern grundsätzlich keinen gemeinsamen Ehenamen. Für das Kind kann entweder der Familienname der Mutter oder des Vaters gewählt werden, wobei diese Wahl auch für alle weiteren gemeinsamen Abkommen gültig ist.

Bitte übersenden Sie hierfür folgende Unterlagen vorab eingescannt als PDF per Mail.

  • Das ausgefüllte Antragsformular, allerdings nur die Seiten 1-3
  • Die Heiratsurkunde der Eltern; alternativ Urkunde über Vaterschaftsanerkennung (s. Szenario 3.2)
  • Die Geburtsurkunde des Kindes (siehe hierzu: rechtskonforme GU)
  • Reisepässe der Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Falls zutreffend: Nachweise über den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit, z.B. Einbürgerungsurkunde
  • Falls zutreffend: Scheidungsurteile aus vorangegangenen Ehen eines Elternteils
  • Falls zutreffend: Geburtsurkunden weiterer Kinder der Eltern
3.2 Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet​​​​​​​

Waren die Eltern nicht verheiratet, muss der Vater zuerst eine Vaterschaftsanerkennung und die Mutter eine Zustimmungserklärung beurkunden lassen. Dies ist auch vorgeburtlich möglich. Die persönliche Anwesenheit bei Abgabe der Erklärung ist erforderlich. Die beiden Erklärungen können entweder gleichzeitig bei der gleichen Behörde oder zeitversetzt auch bei unterschiedlichen Behörden abgegeben werden. Zum Beispiel kann der in Deutschland wohnhafte Vater die Anerkennungserklärung beim Jugendamt an seinem Wohnort beurkunden lassen und die Mutter Ihre Zustimmungserklärung im Anschluss bei der deutschen Botschaft. Dies funktioniert natürlich auch andersherum.

Sobald diese beiden Schritte erfolgreich vorgenommen wurden, kann mit der Nachregistrierung der Geburt fortgefahren werden. Siehe hierzu analog 3.1.

Falls eine Vaterschaftsanerkennung/ Zustimmungserklärung noch vorgenommen werden muss, senden Sie uns bitte vorab eingescannt als PDF per Mail:

  • falls vorhanden: die Urkunde über die bereits erfolgte Vaterschaftsanerkennung
  • Passkopien der beiden Elternteile
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunde der Mutter

Des Weiteren wird noch um eine kurze Schilderung gebeten, wie sich die aktuelle familiäre Situation gestaltet sowie Nennung der aktuellen Adressen von allen Beteiligten.

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